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Kaufuntersuchung (AKU)

Seit der Novellierung des Viehkaufrechtes zum 1. Januar 2002 ist eine Kaufuntersuchung mehr denn je der sicherste und oftmals einzige Weg, ein objektives Urteil über den Zustand eines Pferdes zu erhalten. Auch wenn seit einigen Jahren die Tiere im Grundgesetz verankert sind, so gelten sie doch vor dem Gesetz als Sache und unterliegen somit erstmal grundsätzlich den gleichen rechtlichen Bestimmungen wie etwa ein Auto. Dies bringt einige Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pferdes mit sich.
Im Falle eines Streits zwischen Käufer und Verkäufer muss immer ein Beweis geführt werden. Meistens ein Beweis darüber, ob eine bestimmte Erkrankung oder eine bestimmte Eigenschaft oder das Fehlen dieser zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrenübertritts (der Besitzer- bzw. Halterwechsel eines Pferdes) vorhanden war oder nicht. Im ersten halben Jahr nach Gefahrenübertritt liegt die Beweislast bei dem Verkäufer. Erst nach einem halben Jahr erfolgt eine Beweislastumkehr, so dass dann der Käufer versuchen muss, den Beweis zu führen.
Somit ist für den Verkäufer eine Kaufuntersuchung eigentlich unverzichtbar. Aber auch der Käufer tut gut daran, sich einen Eindruck vom Zustand des Pferdes zu machen. So können viele im Nachhinein auftretende Probleme vermieden werden.
Eine allgemein anerkannte Kaufuntersuchung umfasst eine umfangreiche klinische Untersuchung des Pferdes in Verbindung mit einer röntgenologischen Untersuchung der Gliedmaßen. Die Standarduntersuchung umfasst 18 Aufnahmen:

  • alle vier Zehen seitlich (die vorderen Zehen je 2x mit Zentrierung auf das Strahlbein sowie auf das Fesselgelenk)
  • Strahlbeinaufnahmen der Vorderbeine (Oxspringtechnik,Hufrolle)
  • je drei Ebenen der Sprunggelenke
  • je zwei Ebenen der Kniegelenke
Gelegentlich empfiehlt es sich, weitere Untersuchungen durchzuführen: Bronchioskopie, gynäkologische Untersuchung, andrologische Untersuchung, Blutuntersuchung, Erweiterung der Röntgenuntersuchung etc.
Merkblatt Kaufuntersuchung











 

 

 

 

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